ForstG: § 33
Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat gem § 33 Abs 4 ForstG der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten zu dulden. Damit werden dem Erhalter der Forststraße - im öffentlichen Interesse - Duldungsverpflichtungen auferlegt.