Wiener Marktordnung 2006: § 6 § 22, § 23
Die Wiener Marktordnung 2006 knüpft bei der Regelung der Zulassung der Verabreichung von Speisen und Getränken auf Marktplätzen an den Begriff der „verbauten Fläche“ an (vgl § 6 Wiener Marktordnung 2006, ABl der Stadt Wien 2006/22 idgF ABl 2014/47), ohne diesen näher zu definieren. Auch wenn es sich bei der Wiener Marktordnung um eine gewerberechtliche Regelung handelt, kann mangels eigenständiger Definition auf den Begriff der bebauten Fläche gem der BauO für Wien zurückgegriffen werden bzw auf die damit in Zusammenhang stehenden baurechtlichen Begrifflichkeiten.

