ABGB § 1325
Im Rahmen des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse kann der Verletzte Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwands haben, der ihm dadurch entsteht, dass er aufgrund der Unfallfolgen ein besonderes Fahrzeug (hier: mit Automatikgetriebe) benötigt.
Wenn der Verletzte ohne die Unfallfolgen noch für fünf bis sechs Jahre seinen bisherigen Pkw ohne Automatikgetriebe verwendet hätte und dessen Umrüstung unwirtschaftlich wäre, sind die Anschaffungskosten eines Neufahrzeugs mit Automatikgetriebe zu ersetzen. Allerdings sind diese im Verhältnis der Restlebensdauer des bisherigen Fahrzeugs zur Lebensdauer des neu angeschafften Fahrzeugs zu vermindern , wobei die Kosten des Automatikgetriebes ungekürzt bleiben.

