ABGB: § 1295, § 1489
Dem Rechtsstreit liegen verschmelzende Umwandlungen zweier inländischer GmbH, an denen die Kl (eine niederländische Gesellschaft) Geschäftsanteile hielt, auf die Zweitnebenintervenientin (eine GmbH) im Jahr 2000 zugrunde, die nicht mehr rückabgewickelt werden können – was bereits rk ausgesprochen wurde (6 Ob 210/19d, RdW 2020/261).