Sbg BauPolG: § 9
Sbg BGG: § 25
Wie der VwGH in stRsp erkennt, besteht nach dem Sbg Baurecht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalls und des Sonneneinfalls. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grds hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen.

