ABGB § 1486 Z 1
Bei der vorliegenden Rückforderung des Nutzungsentgelts in der Höhe der Differenz zwischen dem für Netzebene 6 und für Netzebene 7 angeordneten Tarif handelt es sich um einen Kondiktionsanspruch, der sich auf eine Forderung aus dem geschäftlichen Betrieb iSd § 1486 Z 1 ABGB bezieht, sodass von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist.

