Klarstellung.
KO/IO: § 213
Bei der Billigkeitsentscheidung über die Aussetzung der Restschuldbefreiung (im Privatkonkurs) nach § 213 Abs 3 KO/IO müssen die Konkursgläubiger nicht gleich behandelt werden. Das Gericht kann auch festlegen, dass nur an einzelne Gläubiger Ergänzungszahlungen zu leisten sind. Die Gründe, die bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind, sind demonstrativ aufgezählt. Ein Grund für die Ungleichbehandlung eines Gläubigers kann nach § 213 Abs 3 KO/IO darin liegen, dass er für seine Forderung über die bisher im Konkurs und im Abschöpfungsverfahren erzielte Quote hinaus Befriedigung erlangt hat, so etwa durch die teilweise Befriedigung außerhalb des Konkurses oder die Tilgung des Kapitals ohne Zinsen und Kosten.

