ABGB: §§ 914 f
ERV-RVB ÖAMTC 2009: Art 14.1.4
Nach den Europäischen Reiseversicherungsbedingungen ÖAMTC 2009 (ERV-RVB ÖAMTC 2009) für die ÖAMTC-Gepäck- und Stornoversicherung liegt ua ein Versicherungsfall vor, wenn die versicherte Person die Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss, weil ein bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz infolge einer Straftat eines Dritten eintritt, der die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich macht. Wird die Reise nicht angetreten, weil am Parkplatz eines Baumarktes das Fahrzeug der versicherten Person mittels Unterbrechung der Funkfrequenz der Fernbedienung aufgebrochen worden ist und ein neuer „elektronischer Schlüssel“ für das Fahrzeug besorgt werden muss, liegt ein Versicherungsfall schon deshalb nicht vor, weil der Schaden nicht am Wohnsitz der versicherten Person eingetreten ist.

