Klarstellung der Rechtslage.
VersVG: § 158n
Nach § 158n Abs 1 VersVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes zunächst auf bestimmte Maßnahmen – wie hier auf die Deckung der Kosten der erster Instanz – ist zulässig und stellt noch keine Ablehnung dar. Vielmehr handelt es sich um ein vorläufiges (teilweises) Aufschieben der Entscheidung bis zu einem späteren Zeitpunkt (vgl RV 1553 BlgNR 18. GP 25). Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt idR ein deklaratives Anerkenntnis da. Im Einzelfall kann eine Deckungszusage auch ein konstitutives Anerkenntnis sein.

