Rechtsschutzversicherung: „Abgasskandal“ – keine unverzügliche Schadensmeldung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 356348.7.2024

ARB 2014: Art 8

VersVG: § 33

Nach Erwerb eines gebrauchten Diesel-Pkw (2018) erfuhr der Kl Anfang 2021 erstmals, dass sein Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sein könnte. Er kontaktierte den Klagevertreter für nähere Informationen und übermittelte ihm am 9. 2. 2021 seine Unterlagen; dabei teilte er ihm die Z* Versicherung als seinen Rechtsschutzversicherer mit. An diese richtete der Klagevertreter am 16. 2. 2021 eine Deckungsanfrage, die am 22. 2. 2021 unter Hinweis auf Vorvertraglichkeit abgelehnt wurde. Hievon setzte der Klagevertreter den Kl am 8. 3. 2021 in Kenntnis. Die Bekl als relevante Rechtsschutzversicherung zu eruieren, benötigte einige Tage. Am 16. 3. 2021 erstattete der Klagevertreter erstmals Schadenmeldung an die Bekl und ersuchte um Zusage der Rechtsschutzdeckung, um aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Herstellerin einzuschreiten.

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