StGB § 10
Die Notstandshandlung muss beim rechtfertigenden Notstand das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein.
Beim entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) muss die Notstandshandlung erforderlich und nicht unangemessen sein und fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigen.

