Rechtfertigender bzw entschuldigender Notstand

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2573423.7.2018

StGB § 10

Die Notstandshandlung muss beim rechtfertigenden Notstand das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein.

Beim entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) muss die Notstandshandlung erforderlich und nicht unangemessen sein und fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigen.

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