StGB: § 142, § 143
Betroffen von der Raubtat im vorliegenden Fall waren mehrere Opfer, denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens ihre Mobiltelefone abgenötigt wurden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Tateinheit (angesichts des Deliktsfalls der Abnötigung) oder eine tatbestandliche Handlungseinheit (infolge des zeitlichen Auseinanderklaffens der Nötigungshandlungen) anzunehmen ist.

