VersVG §§ 179 ff
In der privaten Unfallversicherung wird die Invaliditätsentschädigung je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach der sogenannten „Gliedertaxe“ bemessen. Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, und für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität.

