ABGB: §§ 914 f, § 879
Die AUVB definieren in Art 6 den Versicherungsfall und unterstellen dem Versicherungsschutz in Art 6.3 AUVB auch „Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt“ wurden. Im zweiten Satz wird allerdings gleichzeitig ein Ausschluss vom Versicherungsschutz dahin vorgenommen, dass Herzinfarkt und Schlaganfall „in keinem Fall als Unfallfolgen“ gelten.