Private Unfallversicherung – Beeinträchtigung durch Alkohol

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3042412.2.2021

ABGB: §§ 914 f

Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind von der Versicherung Unfälle ausgeschlossen, die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet.

Einem verständigen Versicherungsnehmer ist ohne weiteres der Sinn dieser Ausschlussklausel erkennbar, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und Einschränkung sind, die beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhanden waren. Um einen Ausschluss von der Versicherung zu begründen, muss die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein.

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