EStG § 16 Abs 1 Z 6
Nach der Rechtslage vor der Pendlerverordnung, BGBl II 2013/276, wird der Anspruch auf das sog „große“ Pendlerpauschale - entgegen der Verwaltungspraxis und der UFS-Spruchpraxis - nicht schon allein durch das Erreichen einer gewissen Fahrzeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel im Sinne einer absoluten Unzumutbarkeit begründet. Vielmehr ist auch bei insgesamt längerer Fahrzeit (hier: über 3 Stunden mit dem Bus) ein Vergleich zwischen den Fahrzeiten im öffentlichen Verkehr und im Individualverkehr anzustellen und jedenfalls in Fällen geringfügiger Differenz (hier: lediglich das 1,2-Fache) die Gewährung zu versagen.

