Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
BGBl I 2006/140, ausgegeben am 8. 8. 2006
Durch die vorliegende Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien - der Bund und das Land Salzburg -, die in der Charta angeführten Patientenrechte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit sicherzustellen (Art 1 Abs 1 Patientencharta). Subjektive Rechte Einzelner können - dem Charakter einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechend - durch eine solche Vereinbarung nicht begründet werden.

