WEG § 10 Abs 3
Der hier bereits in der Fassung GB-Nov 2012 anzuwendende § 10 Abs 3 WEG lässt im Fall der Nutzwertneufestsetzung eine erleichterte Änderung der Miteigentumsanteile im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG zu. Die Berichtigung kann von jedem betroffenen Miteigentümer alleine beantragt werden. Nur wenn bei zumindest einem Miteigentumsanteil eine Änderung um mehr als 10 % eintritt, ist die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer und jener Buchberechtigten erforderlich, die Rechte an schrumpfenden Anteilen haben. Liegen nicht alle notwendigen Zustimmungserklärungen vor, muss der Weg der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Anteile beschritten werden.

