IO: § 183
Wurde – wie hier – der angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen und von einem Gläubiger in der Folge beantragt, den angebotenen Zahlungsplan als unzulässig zurückzuweisen, ist der Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags mangels Beschwer zurückzuweisen:
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, ist gem § 123a IO das Insolvenzverfahren aufzuheben. § 123a IO kommt gem § 183 Abs 4 IO jedoch so lange nicht zur Anwendung, solange die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 IO vorliegen – dazu gehört, dass der Schuldner (wie hier) einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (§ 183 Abs 1 Z 2 IO).

