NAG § 77
Einem Fremden darf nach § 11 Abs 2 NAG grds nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn er ua einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen kann, über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. In bestimmten Fällen können diese Voraussetzungen auch dadurch erbracht werden, dass Dritte eine beglaubigte Haftungserklärung abgeben.

