ABGB: § 879
VersVG: §§ 159 ff
Die Kl begehrt von der Bekl – soweit im Revisionsverfahren relevant – aufgrund einer angeblich gröblich benachteiligenden Klausel im Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung) die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrags und fordert die bezahlten Prämien samt Zinsen zurück. Nach der inkriminierten Klausel entfällt die Kapitalgarantie „außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Garantiefonds – aus welchen Gründen auch immer – ... nicht mehr verfügbar sind“.