Tathandlung der Untreue

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3579729.8.2024

StGB: § 153

Die Tathandlung (des Sonderdelikts) der Untreue liegt in einer missbräuchlichen Vornahme oder Unterlassung eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung als Ausübung einer dem Machthaber eingeräumten Befugnis. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt als Tathandlung der Untreue – selbst wenn es durch einen Machthaber erfolgt – hingegen nicht in Betracht.

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