Keine Ausspielung: (unentgeltliches) „Weiterspielen“ mit Freispielen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3579128.8.2024

GSpG: § 2

ZPO: § 502

Die Bekl verfügt weder über eine Konzession iSd § 14 GSpG noch iSd § 21 GSpG und ist auch nicht zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG befugt. Die Kl spielte auf der Website der Bekl von 2012 bis 2022 Online-Spiele und tätigte Einzahlungen von insg mehr als 58.0000 €. Die bei diesen Spielen gewonnenen „*“ können nicht in Geld oder Sachwerten eingetauscht, sondern nur für weitere Spiele eingesetzt werden. Es gibt keine Möglichkeit und keinen (Transfer-)Markt zum Verkauf der „*“. Das ErstG wies das Begehren der Kl auf Rückzahlung ihres Spieleinsatzes ab und das BerufungsG gab der Berufung dagegen nicht Folge: Die bloße Möglichkeit, Freispiele bzw eine unentgeltliche Weiterspieloption zu erhalten, stelle keinen Gewinn iSd § 2 Abs 1 Z 3 GSpG dar, sodass keine Ausspielung vorliege.

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