Veröffentlichung von Personenbild nach Tod – Interessenabwägung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3577422.8.2024

ABGB: § 16

UrhG: § 78

Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts des Bildes im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem (hier postmortalen) Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung. Der Ausgang dieser Interessenabwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

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