Jugendstrafsache: Örtliche Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3576216.8.2024

JGG: § 1, § 29, § 31

StPO: § 1, § 37

Bei einer Jugendstrafsache (§ 1 Abs 1 Z 2 bis 4 JGG) ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt dieses Angeklagten zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) für die Führung der – hier (unstrittig) gem § 37 Abs 3 StPO verbundenen – Verfahren örtlich zuständigkeitsbegründend (§ 29 JGG).

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