Jugendliche – Fortsetzung der U-Haft bei Zuständigkeit des BG?

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3576116.8.2024

JGG: § 31, §§ 35 ff

StPO: § 48, § 173

 Nach § 35 Abs 1a JGG ist die Verhängung der Untersuchungshaft über den – im Entscheidungszeitpunkt – jugendlichen Beschuldigten unzulässig, sofern für das Hauptverfahren das BG zuständig wäre. Für die Beurteilung der Zuständigkeit des BG für das Hauptverfahren ist jene Straftat maßgeblich, die der Verhängung der Untersuchungshaft zugrunde liegt. Andere Straftaten, die zwar auch Gegenstand des Verfahrens sind, hinsichtlich derer aber (wie hier) eine dringende Verdachtslage verneint wird, haben daher außer Betracht zu bleiben. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den jugendlichen Beschuldigten setzt also voraus, dass er einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, die in die Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts als des Bezirksgerichts fällt.

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