Schutzhütte iSd § 33 Abs 4 ForstG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3575313.8.2024

ForstG: § 33

Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat gem § 33 Abs 4 ForstG der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten zu dulden. Damit werden dem Erhalter der Forststraße - im öffentlichen Interesse - Duldungsverpflichtungen auferlegt.

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