BO für Wien: Übergangene Nachbarn – absolute Einwendungsfrist

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3570330.7.2024

BO für Wien idF vor LGBl 2018/69: § 134

Im vorliegenden Fall hat das VwG die Frist des § 134 Abs 4 BO für Wien („Einwendungen ... auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung ... bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn...“) zu Recht trotz Nichtdurchführung einer Bauverhandlung zur Anwendung gebracht und die rund zwei Jahre nach Baubeginn erhobenen Einwendungen des Nachbarn als verspätet erachtete und die Beschwerde zurückwies:

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