EuGH: Abgeleiteter Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen – Verschlusssache

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3535629.4.2024

AEUV: Art 20

GRC: Art 47

Art 20 AEUV verwehrt es den Behörden eines Mitgliedstaats, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind und noch nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das diese Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der EU als Ganzes zu verlassen, um diesen Familienangehörigen zu begleiten, wenn zum einen diesem Drittstaatsangehörigen aufgrund einer anderen in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Bestimmung kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und zum anderen diesen Behörden Informationen über das Bestehen familiärer Bindungen zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern vorliegen.

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