EuGH: Staats-/Unionsbürgerschaft – Verlust bei Erwerb der Staatsbürgerschaft eines Drittstaats

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3535529.4.2024

AEUV: Art 20

Art 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.

Art 20 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass im Fall des freiwilligen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes verloren geht, was für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zum Verlust der Unionsbürgerschaft führt, es sei denn, diese Personen erhalten von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung ihrer Situation, bei der die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abgewogen werden, vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats die Genehmigung, ihre Staatsangehörigkeit beizubehalten. Die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht setzt jedoch zum einen voraus, dass diese Personen innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem in dieser Regelung vorgesehenen Verfahren für die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit hatten und ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurden, und zum anderen, dass dieses Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht durch die zuständigen Behörden umfasst. Andernfalls müssen diese Behörden sowie die gegebenenfalls angerufenen Gerichte in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssen, diese Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherzustellen.

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