GSpG: § 25
ZPO: § 182a
Die Änderung der Rechtslage durch ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH infolge des in diesem Verfahren gestellten Parteiantrags auf Normenkontrolle (hier: betr § 25 Abs 3 GSpG – VfGH 14. 12. 2022, G 259/2022, Rechtsnews 33593) ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten, auch noch in dritter Instanz. Besteht – wie hier – im Hinblick auf die neue Rechtslage Erörterungsbedarf, ist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das ErstG zurückzuverweisen. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage Vorbringen zu erstatten (hier: Aufhebung der abgestuften Vorgehensweise bei begründeter Annahme der Gefährdung des Existenzminimums, Aufhebung des Ausschlusses weitergehender Pflichten der Spielbankleitung und der Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Aufhebung der Normierung der Ansprüche gegen die Spielbankleitung als abschließend).