VStG: § 46
Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gem § 46 Abs 1a VStG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden.