Straferkenntnis – Kenntnis der deutschen Sprache

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3534023.4.2024

VStG: § 46

Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gem § 46 Abs 1a VStG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden.

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