GRC: Art 47
Dublin-III-VO: Art 17, Art 27, Art 29
Aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 1 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) geht klar hervor, dass diese Vorschrift insofern fakultativ ist, als sie es dem Ermessen jedes Mitgliedstaats überlässt, zu beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung dieser Befugnis ist im Übrigen an keine besondere Bedingung geknüpft. Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in voller Souveränität dazu bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist.