Private Unfallversicherung: Führerschein auch für „Trial-Motorrad“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3532719.4.2024

Klarstellung der Rechtslage.

ABGB: §§ 914 f

Nach Art 21.1.1 AUVB 2019 („Führerscheinklausel“) hat die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung zu besitzen, „die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre; dies gilt auch dann, „wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird“.

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