Klarstellung der Rechtslage.
ABGB: §§ 914 f
Nach Art 21.1.1 AUVB 2019 („Führerscheinklausel“) hat die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung zu besitzen, „die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre; dies gilt auch dann, „wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird“.