EuGH: Insolvenz – Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3532318.4.2024

RL (EU) 2019/1023 : Art 23, Art 34, Art 35

Im Ausgangsverfahren ist in Anbetracht des Zeitpunkts des Entschuldungsantrags eine nationale Regelung anwendbar, die nach Inkrafttreten der RL (EU) 2019/1023 (RL über Restrukturierung und Insolvenz; RIRL), aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist erlassen wurde und nicht der Umsetzung der RIRL gedient hat. Auf eine solche Situation ist der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nicht anwendbar ist.

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