MedienG: § 34, § 37
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des (hier) Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt wurde. Die §§ 34 und 36 Abs 4 MedienG gelten dabei sinngemäß (§ 37 Abs 3 MedienG).