ABGB: § 864a, § 879, §§ 914f
KSchG: § 6
1. Der Risikoausschluss des Art 7.1.5 ARB („kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken“) umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen iZm Leistungen typisch sind, die im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht werden. Unter den Ausschluss fallen insb alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insb Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht.