Sbg BGG: § 25
Gemäß § 25 Abs 7a Z 3 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG) dürfen Garagen sowie überdachte Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Abstellplätze innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn ihre Seitenlänge „an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite“ 10 m nicht überschreitet.