Unzuständigkeitsurteil – keine gekürzte Ausfertigung

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3530111.4.2024

StPO: § 261, § 270, § 458

Nach § 270 Abs 4 StPO (iVm § 458 zweiter Satz) StPO kann das Urteil – wie hier im bezirksgerichtlichen Verfahren – unter näher genannten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor dass – ohne explizite Ausnahmeregelung für den Geltungsbereich (vgl zum geschworenengerichtlichen Verfahren § 342 erster Satz StPO) – das Regime des § 270 Abs 4 StPO auf das Unzuständigkeitsurteil nach § 261 StPO nicht anzuwenden ist, weil ein solches gerade keinen Ausspruch über die Schuld in Form eines Endurteils, das die Anklage erledigt, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung ohne Klärung der Tatfrage in einem noch laufenden Verfahren darstellt.

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