AWG 2002: § 1, § 2, § 73
Ein Altfahrzeug mit ölverschmierten Teilen und Korrosionsschäden, das auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund steht, mit einer Plane überdacht ist und – durch Verschweißung mit zwei Zaunstehern – als Stütze für einen Zaun fungiert, erfüllt den objektiven Abfallsbegriff iSd § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002, weshalb ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 zu erlassen ist.