Halteverbot: Kombinationskraftwagen als „Lastfahrzeug“?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3529810.4.2024

KFG: § 2

StVO: § 2, § 24, § 52

Im vorliegenden Fall ist von der als „Halte- und Parkverbot“ bezeichneten Verbotszone die „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugenausgenommen. Als Lastfahrzeug gilt ein „zur Beförderung von Gütern bestimmtes“ Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad (§ 2 Abs 1 Z 23 StVO). Nach der Rsp des VwGH setzt die Qualifikation als „Lastfahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 23 StVO nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

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