KFG: § 2
StVO: § 2, § 24, § 52
Im vorliegenden Fall ist von der als „Halte- und Parkverbot“ bezeichneten Verbotszone die „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ ausgenommen. Als Lastfahrzeug gilt ein „zur Beförderung von Gütern bestimmtes“ Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad (§ 2 Abs 1 Z 23 StVO). Nach der Rsp des VwGH setzt die Qualifikation als „Lastfahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 23 StVO nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.