ABGB: § 870
VersVG: § 22, § 163, § 178
Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung die §§ 163, 178 VersVG analog anzuwenden. Danach kann der Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beim Abschluss des Vertrags vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind, außer die Anzeigepflicht ist arglistig verletzt worden.