ABGB: §§ 914 f
VersVG: §§ 179 ff
Art 6.2 UB00 enthält einen erweiterten Unfallbegriff (die sog Unfallfiktion). Die Bestimmung nennt Verletzungen, die für sich gesehen schon einen versicherten Unfall darstellen („Verrenkungen von Gliedern sowie Verzerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln sowie Meniskusverletzungen“). Art 6.2 zweiter Satz UB00 regelt weiter: „Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse finden insbesondere Art 21 Pkt 3, Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung“.