Erlass des BMF vom 26. 3. 2024, 2024-0.234.994, BMF-AV Nr 52/2024
Durch diesen Erlass erfolgt die durch die Einführung des „Digitalen Eilnachrichtenverfahrens“ notwendig gewordene Anpassung der Abschnitte 2.5.1 und 2.5.2. (Entfall von Kompensationsverzichts- und Eilnachrichtenverzichtserklärungen).