JN: § 55
Die klagsgegenständlichen Unterlassungsansprüche betrafen drei Wettbewerbsverstöße mit unterschiedlichen Sachverhalten, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Folglich hat das BerufungsG keine Zusammenrechnung nach § 55 JN vorgenommen. Dies entspricht der Rsp des OGH.
OGH 25. 1. 2024, 4 Ob 221/23p