UWG: § 2
Die Bekl bewarb ihre Internetprodukte im Internet mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit von 300 MBits/s, während sie durch unauffällig gestaltete Hinweise darüber informierte, dass die normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragungsgeschwindigkeit wesentlich geringer ist, nämlich nur 59,73 % bzw 68,26 % des behaupteten Ausmaßes erreicht.