Verbandsklage: Irreführende Werbung iZm Datentransfergeschwindigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 352805.4.2024

UWG: § 2

Die Bekl bewarb ihre Internetprodukte im Internet mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit von 300 MBits/s, während sie durch unauffällig gestaltete Hinweise darüber informierte, dass die normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragungsgeschwindigkeit wesentlich geringer ist, nämlich nur 59,73 % bzw 68,26 % des behaupteten Ausmaßes erreicht.

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