Irreführung: Erfrischungsgetränk – Werbung mit „Waldbeeren im ... Mix“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 352785.4.2024

UWG: § 2, § 25

Die Unterlassungsklage ist auf das Verbot gerichtet, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das Erfrischungsgetränk der Bekl enthielte Fruchtsaftanteile von heimischen Früchten und Beeren, wenn tatsächlich kein Saft(-konzentrat) dieser Früchte enthalten ist.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Gesamteindruck von Durchschnittsverbrauchern werde durch blickfangartige Elemente geprägt, nämlich die naturgetreue Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix“ oder „Den Geschmack heimischer Früchte von Brombeere bis Erdbeere vereint GRÖBI mit herrlich spritzigem Wasser aus eigener Quelle ...“. Dadurch würden unrichtige Erwartungen über die Zutaten des Getränks geweckt. Diese Irreführung könne weder durch die richtige Zutatenliste noch durch die Bezeichnung als Erfrischungsgetränk verhindert werden, weil beide einen viel geringeren Auffälligkeitswert hätten. Die lebensmittelrechtliche Definition eines Erfrischungsgetränks sei Durchschnittsverbrauchern nicht geläufig und schließe die Beigabe von Fruchtsaftanteilen oder -aromen außerdem nicht aus. Eine lebensmittelrechtlich zulässige Kennzeichnung eines Getränks verhindere nicht automatisch jede Irreführung nach § 2 UWG.

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