BGBl II 2024/82, ausgegeben am 21. 3. 2024
Gem § 6 der Sonderausgaben-DÜV kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gem § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. In Abs 2 wird nun klargestellt, dass an die Stelle des 3. Jänner der nächstfolgende Bankarbeitstag tritt, wenn der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag ist.