Einsichtsrecht des Betriebsrats und Datenschutz

Bearbeiter: Manfred LindmayrRechtsnews 3439618.8.2023

ArbVG: § 89

OGH 28. 6. 2023, 9 ObA 51/22y

Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Ihm steht ua die Befugnis zu, die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen (Z 2).

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