BGBl II 2023/215, ausgegeben am 5. 7. 2023
Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben nun auch für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese sonstigen Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen.